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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem wegweisenden Grundsatzurteil die Rechte der Radfahrer als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer gestärkt. Das Gericht bestätigte, dass Radfahrer im Regelfall auf der Fahrbahn fahren dürfen und Städte und Gemeinden nur im Ausnahmefall Radwege als benutzungspflichtig kennzeichnen dürfen. Eine Radwegebenutzungspflicht darf demnach nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die schriftliche Begründung seines Urteils zur Radwegebenutzungspflicht veröffentlicht. Siehe auch
Im Verfahren ging es um die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht der Stadt Regensburg. Hier hatte die Stadtverwaltung einseitige gemeinsame Geh- und Radwege neben der Straße eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Das darin enthaltene Verbot für Radfahrer, auf der Fahrbahn zu fahren, begründete die Stadt mit allgemeinen Sicherheitserwägungen.
Wie schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgte das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation jedoch nicht und stellte klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Der Vorsitzende des 3. Senats betonte in der mündlichen Verhandlung, man müsse die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer stärken und dürfe Radfahrer nicht auf baulich unzureichende Radwege zwingen.
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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 18. März 2012 um 12:48 Uhr |