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Geschrieben von: Volker Bandke
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- Hinweis:
- Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Zu einen gegensätzlichen Urteil in ähnlicher Sache ist das Verwaltungsgericht Dresden gekommen, wie man in unserem Artikel "Wer Radwegebenutzung anordnet, muss auch zumutbare Radwege bereitstellen" sieht.
Es gibt ein ganze Reihe von Vorschriften und Regeln, die bei der Anlage eines benutzungspflichtigen Radweges zu beachten sind. Sind diese Vorschriften nicht eingehalten, kann dennoch eine Benutzungspflicht angeordnet werden!
Dies entschied jetzt der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im vorliegenden Streitfall hatte sich ein Radfahrer gegen die Radwegebenutzungspflicht gewehrt, unter anderem mit dem Argument, die Benutzung des Radweges sei unzumutbar, da er statt der vorgeschriebenen Mindestbreite von 1,50 m nur zwischen 0,72 und 1,29 m breit sei.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte sich auf den Standpunkt, dass eine BEnutzungspflicht trotzdem angeordnet werden konnte, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinn der Straßenverkehrsordnung vorliege und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Daher sei die Benutzung des vorhandenen zumutbar
Das Urteil (AZ 11 B 08.1892) im Volltext findet sich hier --> Urteil Radwegebenutzungspflicht
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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 18. März 2012 um 12:47 Uhr |